Mieterhöhung:
Was Sie als Vermieter wissen müssen
Vermieten Sie Wohnobjekte? Dann müssen Sie als Vermieter einiges beachten, vor allem aber die Tatsache, dass Sie die Miete nicht wahllos anheben dürfen: Mieterhöhungen dürfen nur nach Vereinbarung oder nach Gesetz erfolgen!
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1) § 557 BGB: Mieterhöhung nach Vereinbarung
Bei der Mieterhöhung nach Vereinbarung handelt es sich um die Staffelmiete oder Indexmiete, die vertraglich einvernehmlich geregelt wird. Über diese regelmäßig erfolgende Mietanpassung ist der Mieter vorab informiert und stimmt ihr zu, indem er den Mietvertrag unterzeichnet.
2) § 558 BGB: gesetzliche Mieterhöhung
§ 558 BGB besagt, dass Sie als Vermieter das Recht haben, die Miete zu erhöhen, um diese der ortsüblichen Vergleichsmiete anzupassen. Eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete bietet der der Mietspiegel, welcher regelmäßig aktualisiert wird.
3) Was bedeutet die Kappungsgrenze?
„Kappungsgrenze“ bedeutet folgendes: Sie dürfen die Miete innerhalb von insgesamt drei Jahren um 20 % anheben. Die Mieterhöhung kann also nicht auf einen Schlag um 20 % erfolgen. Allerdings gibt es eine Sonderregelung für Gebiete mit erhöhtem Wohnbedarf. Diese gilt besonders für Großstädte, wie zum Beispiel Berlin, München, Hamburg, Köln und Frankfurt. Hier erfolgt die Mieterhöhung um nur 15 % innerhalb von drei Jahren.
Wichtig! Die Kappungsgrenze spielt keine Rolle, wenn die Miete aufgrund von gestiegener Betriebskosten oder Modernisierungen erhöht wird. Außerdem wird die Kappungsgrenze nicht beachtet, wenn die Mieterhöhung einvernehmlich nach § 557 BGB geregelt wurde (siehe Punkt 1).
4) Mieterhöhung nach Vergleichswohnungen
Die ortsübliche Vergleichsmiete kann dem Mietspiegel entnommen werden. Allerdings kann es vorkommen, dass ein Mietspiegel überhaupt nicht vorliegt. Das ist zum Beispiel in kleineren Gemeinden der Fall. Hier kann die Mieterhöhung nach Vergleichswohnungen erfolgen. Hierzu wählen Sie als Vermieter mindestens drei vergleichbare Wohnungen aus, deren Miete bereits so hoch ist, wie Sie diese zukünftig haben wollen.
Darf der Vermieter eine Mieterhöhung nach Vergleichswohnungen trotz bestehendem Mietspiegel verlangen? Ja. Auch wenn es einen Mietspiegel für eine bestimmte Region gibt, können Sie die Erhöhung mit mindestens drei Vergleichswohnungen begründen.